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BGH: Regeln zur Änderung der Kostenverteilung.

Seit der letzten WEG-Reform können Wohnungseigentümer grundsätzlich die Kostenverteilung mit Mehrheitsbeschluss ändern. Der BGH hat nun Regeln aufgestellt, wann die Kostenverteilung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht:

1) Änderung objektbezogener Kostentrennung

Ausgangssituation: Kosten, die nicht auf alle Miteigentümer, sondern nur auf einen Teil verteilt werden (i.d.R. Untergemeinschaften), sollen zukünftig auf einen erweiterten Eigentümerkreis verteilt werden. Eigentümer, die bisher nicht an den Kosten beteiligt waren, werden nun mit belastet.

Lösung: Die Trennung darf nur mit sachlichem Grund aufgehoben werden, wenn entweder konkret die Kosten der Beseitigung von Schäden dienen, die vom übrigen Gemeinschaftseigentum herrühren, oder das kostenauslösende Thema kann nur erledigt werden, wenn weitere Bauteile der Gesamtanlage betroffen sind. Eine allgemeine Argumentation, dass Teile des Gemeinschaftseigentums betroffen sind, die auch für das übrige Gemeinschaftseigentum von Belang sind, ist nicht ausreichend.

2) Änderung des Verteilerschlüssels innerhalb einer Eigentümergruppe

Ausgangssituation: die Verteilung von Kosten soll innerhalb einer bereits jetzt schon an den Kosten beteiligten Gruppe geändert werden. Es kommen weder weitere Eigentümer hinzu noch fallen welche heraus.

Lösung: solange kein Eigentümer unbillig privilegiert oder benachteiligt wird, ist die Änderung des Verteilerschlüssels zulässig.

(BGH, Urteil v. 14.2.2025, V ZR 128/23)

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