Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen müssen jedes Jahr neu geltend gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen die Betriebskostenabrechnung auch dann fristgerecht erheben muss, wenn er die inhaltlich gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Abrechnungen geltend gemacht hat.
Im verhandelten Fall hatten die Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Umlage der Grundsteuer gerügt. Zu der Abrechnung des darauf folgenden Jahres, die wieder die Umlage der Grundsteuer enthielt, äußerten sich die Mieter nicht. Das
bedeutet: Sie müssen nun zahlen. Denn der erneute Widerspruch gegen die neue Abrechnung war nicht entbehrlich, befanden die Karlsruher Richter. Ziel des Gesetzes sei es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Deshalb müsse die Abrechnung für jedes Jahr erneut innerhalb der geltenden Zwölf-Monats-Frist
beanstandet werden (Az. VIII ZR 185/09)