Vermieter können Schadensersatzforderungen wegen Schäden an der Mietsache auch nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen. Wer sich für die Hintergründe interessiert, kann z.B. hier weiterlesen:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/kaution-verjaehrung-aufrechnung_258_627156.html
(BGH, Urteil v. 10.7.2024, VIII ZR 184/23)
Wir werden jedoch weiterhin bestrebt sein, die Aufrechnung binnen 6 Monaten zu erledigen, um für alle Beteiligten zeitnah Rechtssicherheit herzustellen.