Eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass die Klausel von den Parteien ausgehandelt wurde. Ein Aushandeln erfordert, dass der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt.
Gibt eine Vertragspartei lediglich Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen, macht dies die von der anderen Vertragspartei gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zu einer Individualabrede. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen.
(aus: BGH, Urteil v. 6.3.2024, VIII ZR 79/22)