Eine Modernisierungsmieterhöhung muss auch dann nicht nach Gewerken aufgeschlüsselt werden, wenn Maßnahmen an mehreren Gebäuden oder außerhalb der betroffenen Wohnung ausgeführt wurden. Es reicht aus, die Gesamtkosten abzüglich Instandsetzungsanteil anzugeben.
Die Vermieterin mehrerer Wohnungen hatte in den Wohnungen sowie an den Gebäuden, in denen die Wohnungen liegen, Modernisierungen durchgeführt. Anschließend erklärte sie Modernisierungsmieterhöhungen gemäß § 559 BGB. Den Mieterhöhungsschreiben war jeweils eine als „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ bezeichnete Anlage beigefügt. Diese enthielt Angaben zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten, den jeweils nach Abzug der Instandhaltungskosten verbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil sowie die sich daraus ergebende Berechnung der jeweiligen Mieterhöhung.
Nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Das ergibt sich aus § 559 Abs. 1 BGB. Die Mieterhöhung ist in Textform zu erklären und darin die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und zu erläutern. Damit soll insbesondere eine Abgrenzung berücksichtigungsfähiger Modernisierungsmaßnahmen von nicht berücksichtigungsfähigen Erhaltungsmaßnamen gewährleistet werden. Durch die Begründung sollen Mieter in die Lage versetzt werden, Grund und Umfang der Mieterhöhung prüfen und entscheiden zu können, ob sie Bedarf für eine eingehendere Kontrolle haben, etwa durch Beiziehung fachkundiger Personen, Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter oder Belegeinsicht.
Andererseits dürfen die formellen Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung nicht zu hoch angesetzt werden. Anderenfalls könnten Vermieter eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung womöglich nicht durchsetzen. Hierdurch würde ihnen der Anreiz genommen, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Modernisierungen durchzuführen. Ist der Mieter unsicher, ob die Angaben des Vermieters zutreffen, kann er sein umfassendes Recht auf Auskunft und Belegeinsicht geltend machen.
(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteile v. 20.7.2022, VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21)