Wenn ein Wohnungseigentümer ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer seine Wohnung aufteilt und an Dritte veräußert, entstehen für diese keine neuen WEG-Stimmrechte. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil vom 27. April 2012 festgestellt (Az. V ZR 211/11). Im verhandelten Fall hatte ein Eigentümer seine Wohneinheit aufgeteilt und mit Zustimmung des Verwalters veräußert. Mangels anderweitiger Regelung galt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG das Kopfstimmrecht. Wie der BGH erklärt, bedarf die Aufteilung und Veräußerung einer Wohneinheit zwar nicht der Zustimmung der anderen Eigentümer. Deren Status müsse aber gewahrt bleiben. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn die ursprüngliche Stimmenzahl nicht verändert wird. Anderes gilt laut BGH dagegen, wenn ein Eigentümer von Anfang an mehrere Einheiten hält. Dann müssten die anderen Eigentümer jederzeit damit rechnen, dass bei einer Veräußerung neue Stimmrechte entstehen.
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