Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem heute veröffentlichten Urteil dazu entschieden, ab wann in der Gründungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Erwerber, der noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, für die Kosten und Lasten der Gemeinschaft aufkommen muss (Az. V ZR 196/11). Der BGH stellte klar, dass der Erwerber auch dann zahlt, wenn er die Wohnung erst nach Entstehen der Eigentümergemeinschaft tatsächlich in Besitz nimmt. Bislang war das nur sicher für die Fälle, in denen der Erwerber vor Entstehen der Eigentümergemeinschaft, was durch Eintragung zumindest eines Käufers ins Grundbuch geschieht, die Wohnung übernimmt.
In dem Fall, der dem Urteil vom 11. Mai 2012 zugrunde liegt, hatte die Beklagte, die die Wohnanlage in Wohnungeigentum aufteilte, eine Wohnung und zwei Garagenstellplätze an die Erwerberin verkauft. Der Gang zum Notar und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung geschahen im Juli 2004, eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch gab es aber nicht.
(Quelle: BVI e.V.)