Eine Räumung kann daran scheitern, dass sich in der Wohnung nicht nur der Mieter, sondern auch weitere Personen aufhalten. In der Regel liegt ein Räumungstitel nur gegen den Mieter vor, nicht aber gegen die weiteren Personen, die dem Vermieter nicht bekannt sind. Ohne Titel konnte gegen diese Personen bisher nicht vollstreckt werden. Der Mieter konnte also durch Aufnahme von weiteren Personen in die Wohnung die Räumung immer wieder verhindern.
Nun gibt es den neuen § 940a Abs. 2 ZPO: Danach kann das Gericht durch einstweilige Verfügung die Räumung ergänzend gegen solche Personen anordnen, die im Besitz der Mietsache sind und von deren Besitzerwerb der Vermieter erst nach der Gerichtsverhandlung im Räumungsprozess erfahren hat.