In Mietverhältnissen, die ab dem 1.4.2020 begründet werden, können Mieter überzahlte Mieten bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse auch rückwirkend zurückfordern, wenn sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 2 1/2 Jahren nach Beginn des Mietverhältnisses rügen und das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge noch nicht beendet war. Rügen, die später als 2 1/2 Jahre nach Beginn erhoben werden, begründen ein Rückforderungsrecht nur für Mieten, die nach der Rüge fällig geworden sind. Bisher ist die Rückforderung auf Mieten beschränkt, die nach der Rüge fällig geworden sind. (§ 556g BGB neu)
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