Die bloße Gefahr, dass in einer Wohnung aufgrund einer bei Errichtung üblichen, aber heute nicht mehr zeitgemäßen Bausubstanz Schimmel auftreten kann, stellt keinen Mangel dar, der zu einer Mietminderung berechtigt.
Wärmebrücken in den Außenwänden sind kein Sachmangel einer Mietwohnung, wenn dieser Zustand mit den Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht, die bei der Errichtung des Gebäudes gegolten haben.
Wie häufiges Lüften einem Mieter zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall hielt der vom Gericht bestellte Sachverständige täglich zweimaliges Stoßlüften von je 15 Minuten oder dreimal je 10 Minuten für ausreichend. Bei Querlüften, also dem gleichzeitigen Öffnen mehrerer Fenster, lasse sich die Lüftungszeit auf ein Drittel reduzieren. Solche Lüftungsintervalle sind Mietern jedenfalls nicht unzumutbar.
(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteile v. 5.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)