Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf ein allgemeines Rauchverbot auf Eigentümerversammlungen. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dies auf jeder Versammlung neu zu beantragen. Einmal beschließen reicht aus:
„Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können.“
(LG Dortmund, Urteil v. 19.11.2013, 1 S 296/12)