Zahlt der Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen dreimal vorbehaltlos die erhöhte Miete, hat er der Mieterhöhung zugestimmt. Eine schriftliche Zustimmung kann der Vermieter in diesem Fall nicht mehr (zusätzlich) verlangen.
(BGH, Beschluss v. 30.1.2018, VIII ZB 74/16)