Die Veranstaltung von Festen in einer WEG (Sommerfest, Grillparty, Nachbarschaftstreff) mit anschließender Kostentragung durch die WEG (mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG) ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer ist, gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch. Ein entsprechender Beschluss über die Durchführung eines solchen Festes oder eine Jahresabrechnung, die entsprechende Kosten enthält, kann erfolgversprechend angefochten werden (AG München, Urteil v. 31.10.2014, 481 C 14044/14). Zum Glück handelt es sich „nur“ um ein Amtsgerichtsurteil, aber dem ist juristisch nichts entgegen zu setzen. Dennoch schade, denn oftmals stärken solche Feste das Gemeinschafts- und Zugehörigkeitsgefühl der Bewohner. Bleibt also den geneigten WEGs nur empfehlen, die Kosten durch direktes Einsammeln von Geld bei den Eigentümern/Bewohnern außerhalb der WEG-Buchhaltung zu bestreiten. Zum Glück wurde die Frage, ob der Verwalter als Gast an der Veranstaltung teilnehmen darf, nicht behandelt!
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