Der Erwerb eines Nachbargrundstücks durch die WEG entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.
Im zu entscheidenden Fall diente die Nachbarfläche seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über eine Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gewährt die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.
(BGH, Urteil v. 18.3.2016, V ZR 75/15)