Bis zum 31.12.2025 müssen im Wohnungseigentum folgende Sachverhalte in das Grundbuch eingetragen werden:
- Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden (§7,3 WEG)
- Beschlüsse, die auf der Grundlage einer Öffnungsklausel gefasst worden sind (§10,3 WEG)
Wir werden die Themen aufbereiten und allen Eigentümergemeinschaften auf der diesjährigen Versammlung über das Ergebnis und etwaigen Handlungsbedarf informieren.