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Unsere Kundenzeitschrift

2025. Das Jahr des Grundbuches.

Bis zum 31.12.2025 müssen im Wohnungseigentum folgende Sachverhalte in das Grundbuch eingetragen werden:

  1. Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden (§7,3 WEG)
  2. Beschlüsse, die auf der Grundlage einer Öffnungsklausel gefasst worden sind (§10,3 WEG)

Wir werden die Themen aufbereiten und allen Eigentümergemeinschaften auf der diesjährigen Versammlung über das Ergebnis und etwaigen Handlungsbedarf informieren.

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