Wohnungseigentümer, die an einer Eigentümerversammlung online teilnehmen wollen, müssen das aktiv verlangen. Ein Grundlagenbeschluss, der hybride Versammlungen gestattet, verpflichtet den Verwalter weder in der Ladung auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen noch diese von sich aus anbieten. Zur ordnungsgemäßen Ladung nach § 24 Abs. 4 WEG gehören nur Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, auch online teilzunehmen und Mitteilung der Einwahldaten mag sinnvoll sein, ist aber nicht zwingend.
Ein Eigentümer, dem die Online-Teilnahme durch Beschluss gestattet ist, muss diese aktiv verlangen. Der Verwalter kann dieses Verlangen abwarten, auch wenn ein Eigentümer mitteilt, dass er nicht persönlich teilnehmen kann.
Diesem Grundsatz werden wir nicht folgen. Wir werden selbstverständlich weiterhin automatisch einen Einwahllink mit der Einladung zusammen versenden und uns auf eine hybride Durchführung vorbereiten.
(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 20.9.2024, V ZR 123/23)