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Steckersolargeräte sind jetzt privilegiert.

Ab sofort zählen auch Steckersolargeräte (sog. Balkonkraftwerke) zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20, Abs. 2 WEG. Der Eigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Jedoch kann diese – wie auch bei den bisherigen privilegierten Maßnahmen – Details zur Umsetzung vorgeben.

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