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BGH: Verwaltervertrag hat keine Schutzwirkung für Wohnungseigentümer.

Verletzt der Verwalter Pflichten aus dem Verwaltervertrag, können einzelne Wohnungseigentümer nur von der Gemeinschaft Ersatz verlangen, nicht aber direkt vom Verwalter. Der Verwaltervertrag entfaltet seit der letzten WEG-Reform keine drittschützende Wirkung zugunsten der einzelnen Eigentümer mehr.

Nimmt ein Wohnungseigentümer die Gemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch, wird regelmäßig ein Regress der Gemeinschaft beim Verwalter angezeigt sein. Dies wird gewöhnlich den Interessen sämtlicher, den Schadensersatzanspruch anteilig finanzierender, Wohnungseigentümer sowie dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Ein auf die Durchsetzung des Regressanspruches gerichteter Beschluss kann nötigenfalls mit einer Beschlussersetzungsklage, die der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung dient, herbeigeführt werden.

Dennoch begrüßen wir das Urteil sehr. Es hat in den letzten Jahren immer mehr zugenommen, dass Eigentümer, die mit Themen innerhalb der Gemeinschaft nicht einverstanden gewesen sind, versucht haben, auf diese Weise Druck auf den Verwalter auszuüben. Das geht nun nicht mehr. Sie müssen sich mit Ihren Miteigentümern auseinandersetzen.

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 5.7.2024, V ZR 34/24)

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