Nach § 27,2 WEG können die Wohnungseigentümer die Rechte des Verwalters nach § 27,1 WEG durch Beschluss erweitern.
Damit können Wohnungseigentümer Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Verwalter delegieren. Bei einer Erhaltungsmaßnahme wird dies ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sie selbst über das „Ob“ entschieden haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll.
Damit reicht es aus, eine Maßnahme an sich sowie das Budget und die Finanzierung zu beschließen, solange die Maßnahme selbst ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Vorlage konkreter Angebote oder gar Vergleichsangeboten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ist damit entbehrlich.
(BGH, Urteil v. 5.7.2024, V ZR 241/23)