Mit dem neuen § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bekommt die WEG einen großen Handlungsspielraum, um Kostenverteilungen dauerhaft zu ändern. Der Klassiker ist die Verteilung der Kosten für die Erhaltung von Fenstern im Sondereigentum, was nun auch dauerhaft möglich ist (früher benötigte man dafür eine Vereinbarung).
Was ist aber nun mit alten Beschlüssen mit Dauerregelungen, die nichtig waren? Auch wenn die Nichtigkeit nicht gerichtlich festgestellt worden ist, bleiben diese Beschlüsse nichtig. Sie können jedoch wirksam neu gefasst werden.