Die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte liegt seit der WEG-Reform gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Einzelne Wohnungseigentümer sind nach dem neuen Recht nicht befugt, solche Ansprüche selbstständig gerichtlich geltend zu machen. Das betrifft damit u.a. auch Ansprüche gegenüber dem Verwalter.
Allerdings bleibt die Klagebefugnis einzelner Eigentümer in alten laufenden Verfahren bestehen, solange die Eigentümergemeinschaft dem Gericht keinen entgegenstehenden Willen schriftlich mitgeteilt hat (§ 48 Abs. 5 WEG).
(BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19)