Das war einmal. Nach altem Recht hat derjenige Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen ist, das Abrechnungsguthaben erhalten. Nach neuem Recht besteht ein Abrechnungsguthaben jedoch aus einer Soll-Abrechnungsspitze. Wenn also noch Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan ausstehen, werden diese verrechnet. Das gilt auch, wenn in dem Abrechnungsjahr ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, und der Veräußerer mit seinen Vorschüssen noch rückständig ist. Dann wird bis zur Höhe dieser Rückstände mit dem Abrechnungsguthaben verrechnet.
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