Ab 23.12.2020 trägt bei Verkäufen von Einfamilienhäusern mit und ohne Einliegerwohnungen sowie von Eigentumswohnungen an Verbraucher derjenige die Provision, der den Makler beauftragt hat. Eine Weiterreichung an die andere Vertragspartei ist nur zu max. 50% möglich, wenn zunächst nachgewiesen wird, dass der Auftraggeber seinen Anteil tatsächlich bezahlt hat. Wird der Makler für beide Seiten tätig, muss die Provision hälftig geteilt werden. Bei anderen Immobilientypen als den Vorgenannten oder bei Verkäufen an Nicht-Verbraucher kann wie bisher verfahren werden. Außerdem bedarf der Maklervertag nun der Textform. Mündliche Abreden oder ein Handschlag reicht nicht mehr aus.
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