Wohnungseigentümer haften gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht anteilig gemäß ihren Miteigentumsanteilen für Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren. Hierunter sind Auslagen zu verstehen, die ein Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätigt. Für diese sogenannten Sozialverbindlichkeiten muss allein die WEG einstehen.
Eine ausführliche Erläuterung dieses Sachverhaltes finden Sie hier:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-wohnungseigentuemer-haften-nicht-fuer-sozialverbindlichkeiten_258_487380.html
(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 279/17)