Verfügt eine Mietwohnung von Beginn des Mietverhältnisses an über einen Telefonanschluss, sind dessen Instandhaltung und Reparatur Aufgabe des Vermieters.
Der Vermieter muss die Telefonleitung instand setzen. Dieser Anspruch des Mieters ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach muss der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob und wenn ja welche Ansprüche dem Mieter gegen den Telefonanbieter zustehen. Ebenso ist unerheblich, wenn die defekte Leitung außerhalb der Wohnung liegt. Denn die Instandhaltungspflicht des Vermieters beschränkt sich nicht nur auf das eigentliche Mietobjekt, sondern erstreckt sich auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile, die, wenn auch nur mittelbar, dem Mietgebrauch unterliegen.
(Quelle: haufe.de; BGH, Urteil v. 5.12.2018, VIII ZR 17/18)