Eigenbedarf an einer vermieteten Wohnung kann auch begründet sein, wenn der Vermieter die Wohnung nur für wenige Wochen im Jahr für sich und seine Familie nutzen will.
Die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der Wohnung als Zweit- und Ferienwohnung stellt einen zulässigen Eigenbedarf dar. Ein Benötigen der Räume als Wohnung setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder eine sonstige Bedarfsperson in der Wohnung den Lebenmittelpunkt begründen will. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Eigennutzungswunsch von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird und nicht rechtsmissbräuchlich ist.
(Quelle: haufe.de; BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 186/17)