Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.
Damit ist das Urteil des LG Berlin, über das wir hier vor einiger Zeit berichtet haben, hinfällig (https://www.atriensis.de/2018/04/20/besonderheiten-bei-kuendigungen-wegen-mietrueckstand/)
(BGH, Urteile vom 19. September 2018 – VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17)