Für einen Beschluss, der das Betreten anderer (vermieteter) Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage von der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers abhängig macht, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz.
(Quelle: haufe.de; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 17.5.2018, 2-13 S 31/16)