Gemeinschaftseigentum muss in einem solchen Zustand sein, dass die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum bestimmungsgemäß nutzen können. Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums müssen daher saniert werden.
Ob Schäden hingenommen werden müssten, und ob unverhältnismäßige Kosten der Instandsetzung dazu führen können, dass die übrigen Wohnungseigentümer eine Anpassung der in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweckbestimmung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen können, kann nur als ultima ratio in Ausnahmefällen und gegen Ausgleichszahlungen in Betracht gezogen werden.
Ein solcher Ausnahmefall dürfte jedoch recht selten sein, weil selbst ganz hohe Instandsetzungskosten meist nicht völlig außer Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen. Zudem gibt es ohnehin keine „Opfergrenze“ für einzelne Eigentümer.
(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 4.5.2018, V ZR 203/17)