Die Ankündigung freiwilliger Leistungen ändert Pflichtbestandteile nicht!
Die Jahresabrechnung der WEG muss keine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen enthalten, ebensowenig eine Übersicht aller Hausgeldrückstände.
Selbst wenn der Verwalter solche Übersichten ankündigt, ohne sie zu liefern, macht dies die Abrechnung nicht anfechtbar. Denn dies sind und bleiben freiwillige Leistungen.
(BGH, Urteil v. 27.10.2017, V ZR 189/16)