Eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilerschlüssels für noch nicht bestandskräftig abgerechnete Wirtschaftsperioden ist möglich, jedenfalls soweit es sich um nicht verbrauchsabhängige Bewirtschaftungskosten handelt. Das eröffnet WEGs weiteren Handlungsspielraum. Bisher war es so, dass die Verteilerschlüssel nur für zukünftige Perioden geändert werden konnten. Vermietende Eigentümer sollten jedoch prüfen, ob eine rückwirkende Änderung mit den mietvertraglich vereinbarten Bestimmungen vereinbar ist. (LG Berlin, 53 S 26/15 vom 09.09.2015)
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