Die Teilungserklärung kann die Gültigkeit von Beschlüssen von der Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls durch zwei Wohnungseigentümer abhängig machen. Ausnahmsweise kann aber trotz einer solchen qualifizierten Protokollierungsklausel die Unterschrift des Verwalters ausreichen.
Eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls durch zwei Unterschriften von Eigentümern kann nur erfolgen, wenn diese Personen in der Versammlung anwesend sind. Was gelten soll, wenn es an der Anwesenheit von mindestens zwei Eigentümern fehlt, ist in den Teilungserklärungen meist nicht geregelt.
Bestätigen mehrere Personen unabhängig voneinander die Richtigkeit des Protokolls, wird die Richtigkeitsgewähr erhöht. Dies ist der Hintergrund des Vier-Augen-Prinzips. Sind jedoch neben dem Verwalter nicht zusätzlich zwei weitere Wohnungseigentümer in einer Versammlung anwesend, wäre es sinnwidrig, neben der Unterschrift des Verwalters die Unterschrift von zwei Wohnungseigentümern zu verlangen. Mangels Anwesenheit in der Versammlung und eigener Anschauung könnten sie deren Ablauf nicht bestätigen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn nur der Verwalter (ggfs. mit einem Miteigentümer zusammen) unterschreibt.
(BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 203/14)