Ein Wohnungseigentümer, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, darf sich in der Eigentümerversammlung eines Dolmetschers bedienen. Verweigern die Eigentümer dessen Anwesenheit, sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
(AG Wiesbaden, Urteil v. 27.7.2012, 92 C 217/11)
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