Im verhandelten Fall hatte ein Wohnungserbbauberechtigter nicht nur die Vorsitzende des WEG-Verwaltungsbeirats, sondern auch noch ein weiteres Beiratsmitglied bevollmächtigt. Andere Erbbauberechtigte sahen dadurch die Beschlussfähigkeit der WEG-Versammlung nicht gegeben. Laut dem BGH kann ein Erbbauberechtigter oder Eigentümer aber mehreren Personen eine entsprechende Vollmacht erteilen. Diese können auch jeweils uneingeschränkt bevollmächtigt werden. Nehmen allerdings mehrere Vertreter an einer Versammlung teil, müssen sie einheitlich abstimmen. Dazu kann ihnen der Vertretene entweder Weisungen erteilen, oder ihnen auch die Koordinierung überlassen.
Blog commentarius
Unsere Kundenzeitschrift