Der Vermieter einer Wohnung kann Kosten für die Anbringung neuer oder den Austausch beschädigter Namensschilder nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen (AG Augsburg, Urteil v. 11.1.2012, 21 C 4988/11). Daraus folgt auch, dass der Vermieter Art und Umfang der Namensbeschilderung festlegt, und der Mieter nicht einfach so sein Namensschild anbringen kann.
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