Von: Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch
Heute: Teil 9: Hand- und Spanndienste
Die Wohnungseigentümerversammlung besitzt keine Beschlusskompetenz, den
Wohnungseigentümern besondere Pflichten aufzuerlegen. Es ist daher nicht
möglich, einzelnen Eigentümern durch Beschluss besondere Handlungspflichten aufzuerlegen (wie z.B. aktives Mitwirken bei Instandsetzungsmaßnahmen u.ä.).