Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ein untauglicher Verwalter abberufen und ein tauglicher Verwalter bestellt wird. Auf Antrag kann das Amtsgericht auch einen Notverwalter einsetzen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht.
Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG. Ist der Verwalter für seine Aufgaben ungeeignet, kann daher jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass der untaugliche Verwalter abberufen und ein geeigneter Verwalter bestellt wird.
In dringlichen Fällen kann das Amtsgericht per einstweiliger Verfügung mit sofortiger Wirkung einen Notverwalter einsetzen. Zwar ist durch die WEG-Reform die gesetzliche Vorschrift zur Notverwalterbestellung entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass es nicht mehr möglich ist, einen Notverwalter zu bestellen.
Anders als nach der Rechtslage vor der WEG-Reform kann das Amtsgericht den Notverwalter aber nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag bestellen. Dies setzt kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Der Antrag kann auch in einem anhängigen Hauptsacheverfahren über den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gestellt werden.
(BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 146/10)