Schadenersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wegen einer Beschädigung von Gemeinschaftseigentum verjähren erst nach drei Jahren (Regelverjährung nach § 195 BGB). Das hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 349/10 vom 29.06.2011). Die kürzere Frist von sechs Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB sei in diesem Fall nicht anwendbar. Diese gilt nur für Schäden an der Mietsache selbst. Der BGH gab damit dem Kläger Recht, der von einem Wohnungsmieter Schadenersatz wegen der Beschädigung einer Fahrstuhlverkleidung beim Möbeltransport verlangt hatte. Der Mieter hatte sich auf eine kurze Verjährung berufen.
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