Mieter muss Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend darlegen
Wenn ein Mieter vermutet, der Vermieter hält sich bei der Betriebskostenabrechnung nicht an das Wirtschaftlichkeitsgebot, muss er dies hinreichend darlegen und beweisen. Ein Hinweis auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes reicht dafür nicht, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 340/10).
Im zu entscheidenden Fall beanstandete der Mieter die Höhe der auf ihn im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung entfallenden Müllgebühren unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“. Laut BGH genügt dieser Betriebskostenspiegel nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Überregional auf empirischer Basis ermittelte Betriebskostenzusammenstellungen kämen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.
(Quelle: BVI e.V.)