Kellertausch macht nicht neuen Aufteilungsplan erforderlich (34 Wx 105/10, OLG München vom 13.08.2010)
Wenn Kellerräume einer anderen Eigentumswohnung zugeordnet werden, muss diese Änderung im Grundbuch nicht eingetragen werden, entschied das Oberlandesgericht in München im August 2010. Im Mai 2010 tauschten 2 Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage ihre Keller und ließen den Tausch notariell beurkunden. Nach Ansicht des Grundbuchamts beim zuständigen Amtsgericht machte dieser Tausch eine Änderung des Aufteilungsplanes und eine Umnummerierung der getauschten Räume erforderlich. Hiergegen erhoben die betroffenen Wohnungseigentümer Beschwerde. Mit Erfolg! Die vom Grundbuchamt der Entscheidung zugrunde gelegte Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG sieht zwar vor, dass alle zu einer Eigentumswohnung gehörenden Räume mit derselben Nummer zu kennzeichnen sind. Denn der Aufteilungsplan einer Wohneigentumsanlage ist auch Inhalt des Grundbuchs, sodass die Rechtsverhältnisse an Sonder- und Gemeinschaftseigentum klar und eindeutig abgegrenzt sind. Dies betrifft aber nur die Begründung von Wohnungseigentum. Bei der Neuzuordnung einzelner Räume ist kein neuer Aufteilungsplan mit geänderter Nummerierung anzufertigen. Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 WEG soll nur die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum gewährleisten. Spätere Änderungen sind anhand des Grundbuchs nachvollziehbar. Es bedarf nur einer Korrektur der Nummerierungen. Dies kann dadurch geschehen, dass lediglich die neu zugeordneten Räume eine neue Nummer erhalten.
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