Es macht derzeit richtig Freude, die Entscheidungen des BGH zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu verfolgen. Den diversen Spitzfindigkeiten der Mieter und deren juristischen Beratern wird Einhalt geboten:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.01.2011 entschieden, dass der Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen öffentliche Fördermittel, die nach dem vertraglichen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden, nicht angeben muss. Die Vermieterin hatte vom Mieter Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, ohne erhaltene Förderungsmittel anzugeben. Nach dem Förderungsvertrag waren die Förderungsmittel allerdings nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt. Die Modernisierung sollte allein durch Eigenmittel des Vermieters finanziert werden. Der Mieter verweigerte die Zustimmung – zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter befanden. Das Mieterhöhungsverlangen sei auch ohne die Angabe der Fördermittel wirksam. Denn angerechnet würden nur die Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen. Daher seien auch nur diese von der Angabepflicht umfasst (Az. VIII ZR 87/10).