Der Winter steht bald vor der Tür und damit die Pflicht, den Gehweg vor dem Haus von Laub, Eis und Schnee zu befreien.
In der Regel muss der Gehweg bis 7 Uhr morgens verkehrssicher sein. Dann müssen nasses Herbstlaub, Schnee und Eis von den Gehwegen verschwunden sein. Erst nach 20.00 Uhr darf das Räumgerät wieder aus der Hand gelegt werden. Ein Pfad von mindestens einem Meter Breite sollte freigeschaufelt sein, so dass zwei Fußgänger nebeneinander gehen können. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden.
Üblicherweise delegieren Eigentümer die Pflicht, für Verkehrssicherheit der Wege vor dem Haus zu sorgen, an die Mieter oder einen Hausmeisterservice. Trotzdem muss der Eigentümer zumindest stichprobenartig kontrollieren, dass der Winterdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Wer gut versichert ist, schläft besser: Im Ernstfall ist die Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung zuständig. Die Versicherung springt ein, wenn dem Versicherten ein Fehler nachgewiesen werden kann – übrigens auch dann, wenn der Versicherte seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist.
Übrigens: Zum Bestreuen der Gehwege sollten nur Splitt, Sand und andere umweltverträgliche Stoffe verwendet werden. Auftausalze dürfen meist nur in Ausnahmesituationen wie Blitzeis verwendet werden und bleiben ansonsten dem Straßenräumdienst vorbehalten.