„Wer hat Angst vorm bösen Wolf?“ Unter dieser Überschrift referiert derzeit der von uns sehr geschätzte Herr Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht zum Thema „Die Jahresabrechnung nach dem BGH-Urteil vom 04.12.2009 (V ZR 44/09).
Worum es geht: Die bisherige Soll-Zuführung zur Instandhaltungsrücklage ist für ungültig erklärt worden. In Zukunft muss die Instandhaltungsrücklage nach Ist-Beträgen und Rückständen getrennt dargestellt werden.
Was ändert sich? 1) Die monatlichen Beiträge der Wohnungseigentümer teilen sich nun in zwei Teile, zum einen das laufende Hausgeld, zum anderen die Zuführung zur Rücklage. 2) Die Jahresabrechnungen erhalten ein anderes Erscheinungsbild mit völlig neuer Darstellung der Rücklage.
Das Urteil ist bereits auf die 2009er-Abrechnungen anzuwenden, was sich aber schon alleine wegen der noch fehlenden EDV-Umprogrammierung eigentlich nicht umsetzen lässt. Wir haben Glück: In unseren Wohnungseigentümergemeinschaften ist bis auf ganz wenige Ausnahmen sowieso Soll=Ist-Rücklage, so dass wir unsere Gemeinschaften mit einem Protokollhinweis vor dem bösen Wolf retten können.
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