Der Bundesfachverband Wohnungs-und Immobilienverwalter e.V. hat uns über eine Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt informiert, in wie weit wir bei Wohnungseigentümergemeinschaften informationspflichtig sind.
Generell können Verwalter von Gebäuden und/oder Wohnungen auskunftspflichtig gemacht werden. Das gilt jedoch nicht für das Sondereigentum, da wir hier der Auskunftspflicht, insbesondere was die Wohnungsmerkmale angeht, nicht nachkommen könnten, es sei denn, die Verwaltung des Sondereigentums ist bei uns separat in Auftrag gegeben worden.
In diesem Fall müsste das zuständige Statistische Landesamt, von dem die Verwaltung kontaktiert würde, rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt werden, um alternative Auskunftspflichtige – dies würden dann sinnvollerweise die Wohnungseigentümer selbst sein – zu ermitteln und heranzuziehen. Die Verwaltung müsste allerdings dem Statistischen Landesamt die Namen und Adressen der Wohnungseigentümer mitteilen, soweit diese bekannt sind.
Nur für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass keiner der Wohnungseigentümer Angaben zum Gebäude machen kann, könnte es sein, dass die Verwaltung für die Angabe der Gebäudemerkmale zur Auskunftserteilung herangezogen wird.
Vielleicht nehmen Sie die Ankündigung zum Anlass, sich von uns ein Angebot für die Verwaltung Ihres Sondereigentums erstellen zu lassen, damit Papierkram, Ärger und Stress zu uns, der Ertrag aber zu Ihnen kommt?